StatutenI. Name und Zweck Artikel 1 Name und Sitz Unter dem Namen „Kulturbärg" besteht mit Sitz in 3904 Naters ein Verein im Sinne der Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB).
Artikel 2 Zweck Der Verein bezweckt Kultur und kulturelle Anlässe im Gebiet des UNESCO Welterbes der Gemeinde Naters zu fördern, zu bewegen, zu organisieren und zu veranstalten.
II. Mitgliedschaft Artikel 3 Mitglieder Mitglieder des Vereins sind die Gründer sowie natürliche und juristische Personen, die den Vereinszweck zu fördern bestrebt sind und die Vereinsstatuten anerkennen.
Artikel 4 Beitritt Die Mitgliedschaft wird mit der Abgabe der unterschriebenen Beitrittserklärung beantragt. Eine allfällige Ablehnung der Mitgliedschaft muss dem Beitrittswilligen innerhalb von zwei Monaten durch den Vorstand bekannt gegeben werden und braucht nicht begründet zu werden; andernfalls ist die Mitgliedschaft rechtskräftig.
Artikel 5 Beendigung Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Die Austrittserklärung erfolgt an den Vorstand. Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn er im Interesse des Vereins oder dessen Ansehen gerechtfertigt ist. Ein Ausschlussverfahren wird vom Vorstand eingeleitet, wobei dem Mitglied Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben ist. Den endgültigen Entscheid über den Ausschluss fällt die Vereinsversammlung.
Artikel 6 Rechte und Pflichten Nach der Aufnahme anerkennt jedes Mitglied die Statuten und unterzieht sich den Beschlüssen der Vereinsversammlung und des Vorstandes. Mitglieder haben 1. das Stimm- und Wahlrecht; 2. das Recht, Anträge zu stellen und die Abstimmung an der Vereins-versammlung zu verlangen; 3. das Informationsrecht über Vereinsangelegenheiten. III. Organisation Artikel 7 Organisation des Vereins Die Organe des Vereins sind: A. die Vereinsversammlung; B. der Vorstand.
A. Die Vereinsversammlung
Artikel 8 Oberstes Organ Oberstes Organ des Vereins ist die Vereinsversammlung. Die Einladungen zu den Vereinsversammlungen erfolgen durch den Vorstand, und zwar mindestens zwanzig Tage vor der Festsetzung, mit Angabe von Zeit und Ort der Tagung und der Verhandlungsgegenstände. Die Versammlung kann nur über Traktanden Beschlüsse fassen, die in der Einladung erwähnt sind. Die Einladung kann grundsätzlich per E-mail erfolgen; bei fehlender oder unbekannter E-mail-Adresse ist schriftlich einzuladen. Die ordentliche Vereinsversammlung findet jedes Jahr bis Ende April in einer Lokalität auf Gebiet der Gemeinde Naters statt. Eine ausserordentliche Vereinsversammlung findet statt, wenn es der Vorstand für erforderlich hält oder falls ein Fünftel der Mitglieder dies durch schriftliches Gesuch an den Vorstand verlangt.
Artikel 9 Anträge Anträge zur Behandlung an der Vereinsversammlung müssen dem Vorstand mindestens 30 Tage vor der Versammlung schriftlich eingereicht werden.
Artikel 10 Befugnisse Der Vereinsversammlung stehen folgende Befugnisse zu: 1. Genehmigung des Protokolls der letzten Vereinsversammlung; 2. Entgegennahme der Jahresberichte; 3. Abnahme der Jahresrechnung und des Berichtes der Revisionsstelle; 4. Genehmigung des Budgets; 5. Entlastung des Vorstandes; 6. unter Beachtung der Bestimmungen in Artikel 12 dieser Statuten die Wahl der Vorstandsmitglieder und des Präsidenten / der Präsidentin; 7. die Wahl der Revisionsstelle; 8. die Abberufung des Präsidenten / der Präsidentin und der übrigen Vorstandsmitglieder, wobei Artikel 12 dieser Statuten vorbehalten bleibt; 9. Entscheid über Anträge; 10. Ausschlüsse von Mitgliedern; 11. Festsetzung der Höhe der Mitgliederbeiträge; 12. Festsetzung und die änderung der Statuten; 13. Auflösung und Liquidation des Vereins unter Beobachtung von Artikel 18 dieser Statuten.
Artikel 11 Stimmrecht In der Vereinsversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Soweit das Gesetz oder die vorliegenden Statuten nichts anderes bestimmen, erfolgen Wahlen und Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident des Vereins den Stichentscheid. Statutenänderungen müssen mit einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
B. Der Vorstand
Artikel 12 Vorstand Der Vorstand besteht aus maximal elf auf zwei Jahre gewählten Mitgliedern. Im Vorstand nehmen Einsitz a) ein Vertreter der Munizipalgemeinde Naters; c) ein Mitglied der Kulturkommission Naters; b) ein Vertreter von Brig-Belalp-Tourismus; d) ein Vertreter der Belalp Bahnen. Die Versammlung bestimmt aus den Mitgliedern des Vorstandes den Präsidenten. Hinter der Leitung des Präsidenten konstituiert sich der Vorstand selbst und bezeichnet je ein Vorstandsmitglied als Sekretär sowie als Kassier. Der Vorstand ist bei Anwesenheit der Mehrheit seiner Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfachem Mehr gefasst, wobei dem Präsidenten der Stichentscheid zusteht. Der Vorstand beschliesst über alle Geschäfte, für die nach zwingender Gesetzesbestimmung oder Statuten nicht ein anderes Organ zuständig ist. Der Vorstand ist insbesondere berechtigt, für konkrete Projekte Ad-hoc-Kommissionen zu bestimmen sowie Fachkräfte beizuziehen.
Artikel 13 Vertretung des Vereins nach aussen Rechtsverbindlich verpflichtet wird der Verein durch Kollektivunterschrift von zwei Vorstandsmitgliedern. IV. Finanzielles Artikel 14 Mittel Der Verein beschafft seine Mittel durch a) Mitgliederbeiträge; b) freiwillige Zuwendungen und Sammlungen; c) den Erlös aus Veranstaltungen.
Artikel 15 Haftung Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereins-vermögen.
Artikel 16 Buchführung und Kontrolle Der Vorstand ist verpflichtet, für eine geordnete Buchführung zu sorgen. Am Ende des Geschäftsjahres ist jeweils nach kaufmännischen Grundsätzen eine Bilanz sowie eine Gewinn- und Verlustrechnung aufzustellen. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Artikel 17 Revisionsstelle Die Revisionsstelle besteht aus zwei Personen und wird alle zwei Jahre gewählt. Der Vorstand kann jederzeit Zwischenrevisionen veranlassen. Die Revisionsstelle ist gehalten, an der Vereinsversammlung teilzunehmen. V. Schussbestimmungen Artikel 18 Auflösung des Vereins Das bei der Auflösung des Vereins und dessen Liquidation noch vorhandene Vermögen ist für einen kulturellen Zweck am Natischer Berg zu verwenden.
Naters, den 16. Oktober 2007 Gez.: Walter Sieber Rosmarie Clausen Stefan Ruppen Wolfgang Eggel Marion Sinniger Gilbert Schmid Valentin Pfammatter
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